Beheizungsverbot für private Schwimmbecken:
Aufgrund der aktuellen Energiesparverordnung EnSikuMaV*1 sind aktuell viele Kunden verunsichert.
Die Verordnung ist am 01.09.2022 in Kraft getreten und läuft am 28.02.2023 aus. Bekannter ist die Verordnung unter dem Poolheizverbot.
Um was geht es genau?
Der Energiebedarf im privaten Bereich soll gesenkt werden. Hierzu sieht die Verordnung vor, dass im privaten Bereich keine Pools mehr geheizt werden dürfen. Somit gilt, dass die Beheizung mit Gas und Strom aus dem Stromnetz verboten ist. Wenn Sie den Strom, den Sie bspw. für eine Wärmepumpe benötigen, durch eine Solaranlage selbst erzeugen, sind Sie nicht von der Verordnung betroffen. Auch darf der Pool weiterhin mit Heizöl oder Holzpellets beheizt werden.
Auch gibt es Ausnahmen von der Verordnung. So können Sie auch den Poolbeheizen, wenn dieser zwingend für therapeutische Anwendungen genutzt wird.
Da die Verordnung bis zum 28.02.2023 gilt, gehen wir stark davon aus, dass die Preise der Schwimmbad Wärmepumpen ab März 2023 enorm steigen werden. Die Anschaffung einer Wärmepumpe sollte gerade jetzt im Winter gut bedacht und im besten Fall auch schon im Winter bestellt werden, bevor die Preise im Frühjahr 2023 wieder einen enormen Anstieg zu verzeichnen haben.
Private Saunen und auch Infrarotkabinen sind nicht von der Energiesparverordnung betroffen.
Weitere Häufig gestellte Fragen können Sie unter:
https://www.bsw-web.de/2022/08/26/haeufige-fragen-zum-poolheizverbot-ab-1-september/ einsehen. Der BSW ist der Bundesverband Schwimmbad & Wellness E.V.
*1 Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
***Update: Das Heizungsverbot wurde bis zum 15.04.2023 verlängert***